Händlern, die Dienstleistungen und Waren im EU-Ausland an Endkunden verkaufen, wird es sicherlich nicht entgangen sein, dass das Verfahren des Mini-One-Stop-Shop weiterentwickelt wurde und zum 01.07.2021 durch das Verfahren One-Stop-Shop (OSS-Verfahren) ersetzt wurde.
Beiden Verfahren liegt folgende Kernaussage zugrunde: Umsätze mit Endkunden (B2C) durch Fernverkäufe, Dienstleistungen sowie Schnittstellen im EU-Ausland müssen nach dem Ort des Verbrauchs versteuert werden.
Die folgende Tabelle zeigt die Änderungen auf, die mit der Einführung des OSS-Verfahrens einher gingen und ab welcher Beitragsgrenze das Verfahren anwendbar ist.
Verfahren zur Vereinfachung
Unternehmen, die im Inland ansässig sind, können sich für das One-Stop-Shop Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren.
Dadurch haben sie die Möglichkeit unter die Sonderregelung fallende Umsätze (siehe Tabelle)
- in einer besonderen Steuererklärung zu erklären,
- diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und
- die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.
Eine echte Vereinfachung und ein gravierender Vorteil, da mit dem OSS-Verfahren die Abgabe mehrerer USt-Erklärungen in den einzelnen Empfängerländern entfällt.
Anforderungen
Die oben genannten Umsätze müssen nach dem Ort des Verbrauchs versteuert werden. Somit gelten die in dem jeweiligen Land geltenden Steuersätze. Diese müssen in der Rechnung klar deklariert sein. Ebenso muss eindeutig ersichtlich sein, wo sich der Ort des Verbrauchs befindet. Durch die Teilnahme am OSS-Verfahren kann man zwar alles zentral an das BZSt melden, dennoch müssen die Steuersätze in SAP® hinterlegt sein, um eine korrekte Meldung und Bezahlung quartalsweise zu gewährleisten.
Da diese Regelung nur für B2C gilt, muss gewährleistet sein, dass Geschäftspartner als solche deklariert werden können.
Damit die Steuern, die über das OSS-Verfahren an das BZSt abgeführt werden, separat aufgeführt werden können, sollte ein separates Sachkonto angelegt werden.
Lösungsansätze im SAP
- In den Geschäftspartnerstammdaten muss ein UDF mit Namen “Typ” mit den beiden Optionen B2B und B2C angelegt werden.
- Die Steuerkennzeichen müssen um alle gewünschten Länder und den dazugehörigen Steuersätzen erweitert werden. Achtung! Selbst wenn mehrere Steuerkennzeichen je Land angelegt werden, so kann in dieser Lösung nur ein Kennzeichen durch die Sachkontenfindung deklariert werden.
- Es muss sichergestellt sein, dass bei den Geschäftspartnerstammdaten das richtige Länderkennzeichen hinterlegt ist.
- Wenn die ersten 3 Punkte angelegt sind, kann in der erweiterten Sachkontenfindung eingestellt werden, dass bei B2C aus dem Ländercode X das Steuerkennzeichen Y in den Belegen verwendet wird.
Herausforderung
Da in den Ländern teilweise sehr unterschiedliche Steuersätze gelten, reicht es nicht aus, pro Land nur ein Steuerkennzeichen anzulegen. Theoretisch ist es also erforderlich, eine Matrix anzulegen, bei der jede Art von Ware mit ihrem jeweiligen Steuersatz in dem jeweiligen Land hinterlegt ist.
Bei Fragen zur steuerlichen Einordnung Ihrer B2C-Umsätze im Europäischen Ausland wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater oder an das BZSt. Wenn die steuerlichen Fragen geklärt sind, wenden Sie sich gerne an unsere Fachabteilung “Steuern & Finanzen“. Dort unterstützt man Sie fachkundig bei der Umsetzung des OSS-Verfahrens mit SAP® Business One. Sie erreichen die Experten telefonisch unter 040 – 228 170 220 oder bequem per E-Mail.