SAP Kasse
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Rechtssichere Kasse – Verlängerung Umsetzungszeitraum

Rechtssichere Kasse - Verlängerung Umsetzungszeitraum

Ganz grundsätzlich verlangt das Finanzamt eine ordnungsgemäße Buchhaltung/Buchführung. Und dazu gehört natürlich auch die Kasse.

Informieren Sie sich über die Grundlagen der Rechtssichere Kasse für den ersten Überblick.

Rechtssichere Kasse – Zertifizierte Sicherheitseinrichtung

Die Idee des Gesetzgebers war ab dem 01.01.2020 eine nach den Vorgaben des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifizierte Sicherheitseinrichtung in den Kassen vorzusehen. Neben der damit zu erwartenden Manipulationssicherheit wird auch eine Schnittstelle für das Auslesen der Daten durch die Finanzverwaltung installiert. Dieser Themenbereich wurde beispielsweise in Österreich oder Frankreich schon umgesetzt.

Die Be1Eye hat bereits in Österreich das so genannte RKSV-Plugin in Verbindung mit SAP Customer Checkout umgesetzt und erfolgreich in Betrieb genommen. Französische Kollegen wurden ebenfalls remote unterstützt. Sprechen Sie unser Kassen-Team gerne auf die vorhandenen Erfahrungswerte an, um auch ihre internen Projekte in passendes Fahrwasser zu bringen.

Datenschutz in der SAP-Kasse

In die Thematik „Rechtssicherheit“ gehört auf jeden Fall auch der Themenbereich Datenschutz angesiedelt.

Informieren Sie sich über die Grundlagen des Datenschutz beim SAP Customer Checkout, um die Verwaltung personenbezogener Daten zu verstehen.

An der Kasse, wenn nun ein personalisierter Verkauf stattfindet und der Kunde passend ausgewählt wird, ist für den Kassierer ein zusätzlicher Reiter „Datenschutz-Erklärung“ zu sehen. Dort kann er nun auf einen Blick sehen, ob einerseits die Zustimmung schon einmal gegeben wurde und andererseits welcher Datenschutzerklärungs-Version zugestimmt wurde.

Rechtssichere Kasse – Verlängerung Umsetzungszeitraum

Vor ein paar Wochen ist klar geworden, dass die konkrete Umsetzung vom Gesetzgeber noch viele Fragen aufwirft, und dass der Umsetzungszeitraum der technischen Sicherheitseinrichtung zu eng gewählt ist. Entsprechend wurde Anfang November vom Gesetzgeber ein Schreiben veröffentlicht mit dem Titel

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019

Das Dokument ist dem Beitrag angehängt.

Die beiden wichtigen Passagen sind:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen […]
  • […] wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen

Sie als Endkunde und wir als SAP-Partner werden gerne die Thematik passend vorbereiten, dass wenn Gesetzgeber und Software-Hersteller ihre Aufgaben erledigt haben, wir gemeinsam eine gut koordinierte Umstellung durchführen können.

Rechtssichere Kasse – Verlängerung Umsetzungszeitraum

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